Das Bundeskabinett hat heute (Mittwoch) den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
beschlossen. Die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und
Familienpflegezeit werden jetzt besser miteinander verzahnt und
gemeinsam weiterentwickelt: Zentrale Neuerungen sind der Rechtsanspruch
auf Familienpflegezeit, der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses
Darlehen sowie die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als
Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Auch wird
künftig eine Freistellung möglich sein, wenn ein pflegebedürftiges
minderjähriges Kind außerhäuslich betreut werden soll. Eine Begleitung
in der letzten Lebensphase findet ebenfalls Berücksichtigung. Die
Gesamtdauer der Freistellungsmöglichkeiten, die auch kombiniert werden
können, beträgt insgesamt 24 Monate. Darüber hinaus wird der Kreis der
pflegebedürftigen nahen Angehörigen zeitgemäß erweitert. Künftig werden
auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger sowie
lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen. Diese
Neuregelungen sollen zu Beginn 2015 in Kraft treten.
"Immer
mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfahren die Doppelbelastung
von Beruf und Pflege. Ich möchte jene, die sich um ihre
pflegebedürftigen nahen Angehörigen kümmern, besser unterstützen. Denn
die Pflege von älteren Menschen wird oft noch nicht hinreichend
berücksichtigt, wenn wir von Vereinbarkeit von Familie und Beruf
sprechen", sagte Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Manuela Schwesig.
Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles: "Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer haben den berechtigten Anspruch, Privatleben und
Arbeit in Einklang zu bringen. Wir können es uns vor dem Hintergrund
zunehmender Fachkräfteengpässe nicht leisten, dass diese Menschen
vom Arbeitsmarkt abgehängt werden. Heutzutage muss beides möglich sein.
Mit den neuen gesetzlichen Regelungen schaffen wir die nötigen
Freiräume."
In Deutschland leben derzeit rund
2,63 Millionen pflegebedürftige Menschen. Davon werden 1,85 Millionen
ambulant versorgt. Rund zwei Drittel der ambulant versorgten
Pflegebedürftigen werden schon heute ausschließlich durch Angehörige
versorgt.
Zehntägige Freistellung von der Arbeit für akute Pflegesituation
Beschäftigte
können bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, wenn dies
erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu
organisieren oder eine pflegerische Versorgung für diese Zeit
sicherzustellen. Für die bis zu 10 Arbeitstage besteht erstmals ein
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Pflegezeit
Beschäftigte,
die für maximal sechs Monate ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder
teilweise reduzieren, erhalten nun für diese Zeit einen Rechtsanspruch
auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Bewältigung ihres
Lebensunterhaltes. Das Darlehen muss nach dem Ende der Freistellung
zurückgezahlt werden. Beschäftigte können künftig auch ihre
minderjährigen pflegebedürftigen Kinder in einer außerhäuslichen
Umgebung betreuen sowie ihre nahen Angehörigen in der letzten
Lebensphase begleiten.
Familienpflegezeit
Künftig
haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf
teilweise Freistellung bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden
zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen für längstens 24 Monate.
Beschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf bis zu 24 Monate
Freistellung, für die auch außerhäuslich stattfindende Betreuung eines
pflegebedürftigen minderjährigen Kindes.
Der Kündigungsschutz gilt - wie schon bisher bei der Pflegezeit - von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung.
Beschäftigte,
die die bis zu 24-monatige Freistellung in Anspruch nehmen, haben in
dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA).
Die Mehrausgaben des Bundes für die Bereitstellung der zinslosen
Darlehen sowie für die Absicherung des Kreditausfallrisikos werden durch
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend getragen.
Vorgesehen
ist ferner eine Härtefallregelung. Hiernach kann das Bundesamt für
Familie und gesellschaftliche Aufgaben auf Antrag zur Vermeidung einer
besonderen Härte für die Beschäftigten die Rückzahlung des Darlehens
stunden; darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen
Darlehenserlasses oder einem Erlöschen der Darlehensschuld.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmfsfj.de.
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