Freitag, 17. Oktober 2014

Neubenennung „Bürgerhaus“: Stadt muss wegen Verfristung Bürgerbegehren ablehnen

Nordhausen (psv) Die Stadt Nordhausen hat mit heutigem Bescheid zwei Anträge auf Bürgerbegehren abgelehnt. Die Bürgerbegehren richteten sich gegen die Benennung des Bürgerhauses.
 
Hauptgrund für den ablehnenden Bescheid war die Verfristung der Anträge. Da beide Anträge erst im Jahre 2014 bei der Stadt eingingen, war die gesetzlich vorgeschriebene Frist verstrichen. Die Stadt Nordhausen hatte aufgrund der Verfristung keine andere Möglichkeit, als die Anträge abzulehnen.
 
Nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht beim Landratsamt wurde festgestellt, dass sich beide Bürgerbegehren gegen einen Stadtratsbeschluss vom September 2013 richten. Nach Paragraf 17 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens, der sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates richtet, innerhalb von 4 Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht werden.


Die Stadt Nordhausen wird für zukünftige Anträge auf Zulassung eines Bürgerbegehrens Hilfestellung leisten, als auf der städtischen Internetseite nordhausen.de ein Leitfaden für die die notwendigen Verfahrensschritte bei einem Bürgerbegehren veröffentlicht wird.

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