Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiterhin
bis 30. Juni 2020 möglich
Arbeitgeber
können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
weiterhin bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung
der Ausgleichsabgabe.
Gemeinsam
unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations-
und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den
Anzeigen zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen. Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens
20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf
Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur
Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben
diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis 31. März der
Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht
erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an
die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.
Aufgrund
der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie akzeptieren die BA
und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das
Anzeigenjahr 2019
auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben
werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Erstatten
Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2020 Anzeige, wird das Versäumen
der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als
Ordnungswidrigkeit
verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern bei
Erstatten der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni
2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von
Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
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