Nach
bestandener Abschlussprüfung stellt sich für viele Jugendliche die
Frage, ob eine Arbeitslosmeldung bei der örtlichen Arbeitsagentur
notwendig ist, nur damit das Kindergeld weiter gezahlt werden kann.
Die
Agentur für Arbeit informiert dazu: Das ist nicht der Fall, wenn die
Schulabgänger innerhalb der folgenden vier Monate eine Ausbildung,
ein Studium, den Bundesfreiwilligendienst, den freiwilligen
Wehrdienst oder ein freiwilliges soziales, ökologisches oder
kulturelles Jahr beginnen.
Endet
beispielsweise die Schule im Juni, muss die Ausbildung oder das
Studium im November beginnen.
Nur
wenn die vier Monate überschritten werden, sei es notwendig, sich
bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, bestätigt Andrea
Springer, Pressesprecherin der Nordhäuser Arbeitsagentur die
Rechtslage. „Das dürfte in den wenigsten Fällen der Fall sein.
Mit dem Formulardienst Kindergeld unterstützt die Bundesagentur für
Arbeit die Nutzung der „Online-Ausweisfunktion“ des neuen
Personalausweises. Nach einer Registrierung unter
https://formular.arbeitsagentur.de
steht den Eltern der Service zur Verfügung.
Mit dem Personalausweis können Eltern an sieben Tagen rund um die
Uhr Informationen über ihren Kindergeldbezug abrufen sowie
Änderungen der persönlichen Daten vornehmen. Außerdem können
Kunden der Familienkasse Änderungen vollständig papierlos
übermitteln – ohne Änderungsformular, Unterschrift und
Behördengang. Das spart Zeit und Geld.
Weitere
Informationen zum Thema Kindergeld erteilt die Familienkasse
Nordhausen unter der Telefonnummer:
0800 4 5555 30
*
oder sind im
Internet unter www.arbeitsagentur.de
abrufbar. Foto: Agentur
für Arbeit
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