Donnerstag, 5. Juni 2014

Arbeitgeberpräsident Kramer: Mindestlohn beschädigt Tarifautonomie, verbaut Chancen auf Einstieg in Arbeit und schafft betriebspraktische Probleme


Anlässlich der Ersten Lesung des Mindestlohngesetzes im Deutschen Bundestag erklärt Arbeitgeberpräsident Kramer:

Berlin, 5. Juni 2014. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bedarf dringend grundsätzlicher Korrekturen. In der vorliegenden Form beschädigt er die Tarifautonomie, verbaut Chancen auf Einstieg in Arbeit und wirft betriebspraktische Probleme auf.

Die Erfolgsgeschichte der Tarifautonomie in Deutschland hat ihren wesentlichen Grund darin, dass der Staat sich aus der Lohnfindung heraushält. Die vorgesehene Übergangsregelung für Tarifverträge, die bis Ende 2016 abgeschlossen werden können, gewährleistet dies nicht. Repräsentative Tarifverträge müssen einem staatlich festgesetzten Mindestlohn auch künftig immer vorgehen. Anderenfalls würde die Tarifautonomie in Deutschland erheblich beschädigt.

Die geplanten Ausnahmen greifen zu kurz. Junge Menschen, die noch nie gearbeitet haben, Menschen ohne Qualifikation und Langzeitarbeitslose werden es schwer haben, zu Mindestlohnbedingungen einen Arbeitsplatz zu finden. Der Mindestlohn darf nicht zu unüberwindbaren Barrieren in den Arbeitseinstieg führen.

Deshalb sollte für junge Menschen ohne Qualifikation, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Gesetz keine Anwendung finden.

Freiwillige Praktika nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen vom Mindestlohn auszunehmen, verbaut jungen Menschen Chancen zur Berufsorientierung. Unterliegen sie dem Mindestlohn, können viele Unternehmen diese Praktika nicht mehr anbieten.

Der Entwurf stellt betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten in Frage, die mit dem Mindestlohn nichts zu tun haben, wie die für den Erhalt von Beschäftigung unverzichtbare Arbeitszeitflexibilität. Mit dem Einsatz von Arbeitszeitkonten konnte zu Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 verhindert werden, dass Arbeitsplätze kurzfristig abgebaut werden mussten. Diese Flexibilität könnte den Betrieben und Arbeitnehmern nun aus der Hand geschlagen werden, da das Mindestlohngesetz vorsieht, dass Arbeitszeitkonten innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen sind. Statt eines Arbeitszeitkontos müssten für alle Beschäftigten, auch wenn sie weit mehr als den Mindestlohn verdienen, zwei Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. Das würde das Instrument Arbeitszeitkonto bürokratisch verkomplizieren.

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