Wiesbaden (ots) - Bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 hat jede Wählerin und jeder Wähler - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei Stimmen:
- Eine Erststimme für die Wahl einer beziehungsweise eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und - eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge (auf der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).
Der
Bundeswahlleiter erinnert daran, dass auf jeder Hälfte des
Stimmzettels nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden darf, zum
Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Werden
auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge
gekennzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere
Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der
Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge.
Erst-
und Zweitstimme können unabhängig voneinander abgegeben werden, sie
brauchen nicht derselben Partei gegeben werden. Vielmehr kann die
Stimmabgabe "gesplittet" werden, indem die Erststimme für
eine Wahlkreisbewerberin beziehungsweise einen Wahlkreisbewerber
einer bestimmten Partei vergeben wird und die Zweitstimme für die
Landesliste einer anderen Partei (sogenanntes Stimmensplitting).
Der
Wähler beziehungsweise die Wählerin kann sich auch darauf
beschränken, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder die Zweitstimme,
abzugeben; in diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme
als ungültig.
Mit
der Erststimme beeinflusst der Wähler oder die Wählerin die
personelle Zusammensetzung des Bundestages unmittelbar. Mit ihr wird
die Hälfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestimmt. Die
Zweitstimme ist entscheidend für die parteipolitische
Zusammensetzung des Bundestages. Entsprechend dem
Zweitstimmenverhältnis werden die Sitze auf die einzelnen Parteien
verteilt. Sie ist somit die maßgebende Stimme.
(Mitteilung
des Bundeswahlleiters am 09.09.2013)
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