Nordhausen (psv)
Der Nordhäuser Oberbürgermeister
Dr. Klaus Zeh (CDU) weist die Ansichten des Thüringer
Datenschutzbeauftragten zurück, es habe im Nordhäuser Rathaus Verstöße
gegen die Datenschutzbestimmungen gegeben.
Anlass
des Dementis ist die heutige mediale Veröffentlichung von Inhalten aus
einem Beanstandungsbrief an die Nordhäuser Stadtverwaltung durch den
Thüringer Datenschutzbeauftragten.
„Erstaunlich
und bemerkenswert ist auch die Behauptung des Thüringer
Datenschutzbeauftragten, dass Bestandteile des Disziplinarverfahrens
gegen
Bürgermeister Jendricke zu dessen Gunsten geklärt und `vom Tisch´ sein
sollen. Dem ist nicht so. Das Disziplinarverfahren umfasst mehrere
Tatbestände und ist nicht abgeschlossen. Ich frage mich deshalb
verwundert, woher der Datenschutzbeauftragte überhaupt
seine Kenntnisse bezieht, wie er sie interpretiert und dann ein
weiteres Mal Behauptungen öffentlich macht“, sagte Dr. Zeh.
Ebenfalls
erschließe sich nicht, mit welcher Begründung der
Datenschutzbeauftragte Lutz Hasse (SPD) behaupte, es sei ein Verstoß
gegen das Datenschutzgesetz,
dass im Disziplinarverfahren gegen Bürgermeister Jendricke (SPD) ein
externer Rechtsanwalt als neutraler und unabhängiger Ermittlungsführer
eingesetzt werde.
„Mit der Einsetzung eines neutralen und unabhängigen Juristen habe ich
- erstens dem ausdrücklichen Wunsch von Bürgermeister Matthias Jendricke entsprochen.
- zweitens ist dies rechtlich möglich und mit den Rechtsaufsichtsbehörden abgestimmt worden
und
- zum Dritten ist jeder Rechtsanwalt in der Bundesrepublik ein ordentliches Organ der Rechtspflege“
„Darüber
hinaus hatte Bürgermeister Matthias Jendricke im Zusammenhang mit den
staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen ihn wegen sexueller Nötigung
mehrere Befangenheitsanträge gegen mich initiiert. Diese hat die
Rechtsaufsicht alle umfänglich begründet zurückgewiesen.
Zurückgewiesen
wurde damit auch die Anschuldigung von Herrn Jendricke, ich hätte die
gewählten Stadträte zu Unrecht über das Disziplinarverfahren
gegen ihn informiert. Auch hier muss ich den Datenschutzbeauftragten in
seiner Rechtsauffassung korrigieren.“
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