Mittwoch, 1. Juli 2020

Pressemitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik

Jede zweite Inobhutnahme 2019 aufgrund von Überforderung der Eltern bzw. eines Elternteils 

 Im Jahr 2019 wurden in Thüringen 1 351 vorläufige Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in Form von vorläufigen und regulären Inobhutnahmen durchgeführt. Das waren nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik 4 Maßnahmen bzw. 0,3 Prozent weniger als im Jahr 2018. Dabei stieg die Zahl der regulären Inobhutnahmen um 1,0 Prozent zum Vorjahr, während die Zahl der vorläufigen Inobhutnahmen von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise weiter sank (2017: 236, 2019: 39). Bei jeder zweiten Maßnahme wurde als Grund für eine Inobhutnahme u. a. die Überforderung der Eltern bzw. eines Elternteils angegeben und stellte mit 687 Maßnahmen den häufigsten Grund dar (2018: 556 Kinder und Jugendliche).
Ein deutlicher Anstieg zum Vorjahr ist mit 310 Inobhutnahmen bei der Vernachlässigung der Betroffenen (2018: 227 Fälle) zu verzeichnen. Ein weiterer Schwerpunkt ist mit 201 Fällen bei Beziehungsproblemen auszumachen (2018: 184 Fälle). Die Altersgruppe der Kinder und Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren war mit einem Anteil von 37,5 Prozent besonders von einer vorläufigen Schutzmaßnahme betroffen (507 Kinder und Jugendliche). Bei mehr als der Hälfte der Maßnahmen (752 Fälle bzw. 55,7 Prozent) wurden die vorläufigen Schutzmaßnahmen von den Jugendämtern bzw. den sozialen Diensten angeregt, in weiteren 230 Fällen durch das Kind bzw. den Jugendlichen selbst. Die Unterbringung während der Maßnahme erfolgte in 1 098 Fällen bzw. 81,3 Prozent in einer Einrichtung. Am Ende der vorläufigen Schutzmaßnahme konnten die Kinder und Jugendlichen in 552 Fällen (40,9 Prozent) zu den Personensorgeberechtigten zurückkehren. In 521 Fällen (38,6 Prozent) mussten jedoch stationäre erzieherische Hilfen außerhalb des Elternhauses eingeleitet werden.

Bitte beachten: Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen sind möglich, wenn diese zum Beispiel zunächst vorläufig nach § 42a SGB VIII und im Anschluss noch einmal regulär nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII in Obhut genommen wurden.

Thüringer Landesamt für Statistik

Erfurt, 29. Juni 2020 - Nr. 153/2020

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen