Mittwoch, 28. Dezember 2016

Hinweise des städtischen Ordnungsamts:

Zur Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen zum Jahreswechsel

Nordhausen (psv) Zum Jahreswechsel ereignen sich immer wieder zahlreiche Unfälle und Brände, die auf den unsachgemäßen Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen zurückzuführen sind. 

Das Nordhäuser Ordnungsamt und die Nordhäuser Berufsfeuerwehr geben hier einige
Hinweise zum sicheren Umgang und Verhalten im Zusammenhang mit pyrotechnischen
Erzeugnissen.
 −   Es dürfen nur pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie I und II verwendet werden,
welche in Deutschland offiziell zugelassen sind. Solche pyrotechnischen Erzeugnisse
sind mit einem Prüfsiegel BAM-P der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung
gekennzeichnet. 
−   Pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie I dürfen nur von Personen ab dem 12.
Lebensjahr verwendet werden. Der Kauf und die Verwendung von pyrotechnischen
Erzeugnissen der Kategorie II ist nur Personen ab dem 18. Lebensjahr vorbehalten.
−   Pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie II dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar
verwendet werden.
−   Es sollte beachtet werden, dass nach Alkoholgenuss der sichere und
verantwortungsvoll Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen eingeschränkt sein
kann.
−   In unmittelbarer Nähe von Kindern, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie
Fachwerkhäusern ist die Verwendung von Pyrotechnik gesetzlich verboten.
−   Generell dürfen Feuerwerkskörper nie gegen Personen oder Tiere gerichtet werden.
−   Ebenfalls ist es zu unterlassen, Feuerwerkskörper in Richtung von Gebäuden
abzuschießen.
−   Auch dürfen keine Feuerwerkskörper gegen fahrende Fahrzeuge abgeschossen
werden. Hier besteht erhöhte Unfallgefahr.
−   Beim Abbrennen von Feuerwerk ist ausreichender Abstand zu parkenden Fahrzeugen
zu halten.
   
Die Ordnungsbehörde und die Brandschutzbehörde der Stadt Nordhausen bitten alle Bürger
und Gäste oben genannten Regeln zu beachten, so dass der Jahreswechsel gefahr- und

schadensfrei verläuft.

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