Nordhausen (psv)
Am 14. September 2014
werden die Mitglieder des Thüringer Landtags gewählt. Wahlberechtigt
sind alle deutschen Staatsbürger, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren
Wohnsitz in Thüringen haben.
„Wählen kann nur, wer in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
bis spätestens zum 24.08.2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich im Wahlbüro
erkundigen, ob er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, um nicht
Gefahr zu laufen, dass er sein Wahlrecht nicht wahrnehmen kann. Das
Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Nordhausen
liegt in der Zeit vom 25.08. bis 29.08.2014 während der Öffnungszeiten
im Wahlbüro der Stadt Nordhausen, Markt 15, Bürgersaal, zur
Einsichtnahme aus.“ Darauf weist der städtische Wahlleiter Thomas
Joachimi hin.
„Vom
25. August bis zum 12. September können sich Nordhäuser Bürger, die am
Wahltag verhindert sind, Briefwahlunterlagen im Wahlbüro aushändigen
lassen. In diesem Zeitraum
ist das Wahlbüro am Montag und Mittwoch von 8:30 bis 15:30 Uhr,
Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 8:30
bis 12:00 Uhr geöffnet. Zur Beantragung der Briefwahlunterlagen ist die
Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder
Reisepass mitzubringen“, so Joachimi weiter
Wer
die Briefwahlunterlagen per Post anfordern möchte, kann dazu den
Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nutzen. Der
ausgefüllte
Antrag ist dann in
einem ausreichend frankierten Umschlag (0,60 €) an die Stadtverwaltung
Nordhausen, Wahlbüro, Markt 15, 99734 Nordhausen, zu übersenden.
Ebenfalls möglich ist eine Beantragung der Briefwahlunterlagen per Telefax (03631/696811) oder online über
www.nordhausen.de. Wer sich am
Wahltag und zu den Öffnungszeiten des Wahlbüros nicht in Nordhausen
aufhält, kann sich die Unterlagen an seine Aufenthaltsadresse zusenden
lassen.
Auch die Briefwahl
direkt im Wahlbüro, ähnlich wie in einem Sonderwahllokal, ist möglich.
Zu beachten ist, dass Briefwähler nur ihre eigenen Unterlagen erhalten.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen
für eine andere Person ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung
zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht
nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr
rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich
überbracht werden können. Die Thüringer Landeswahlordnung sieht nicht,
wie bei anderen Wahlen, ein Feld für eine solche Vollmacht auf der
Rückseite der Wahlbenachrichtigung vor. Deshalb muss die Vollmacht
mittels eines separaten Schriftstückes erteilt werden.
Auf den
Wahlbenachrichtigungen befindet sich auch ein Vermerk, ob das jeweilige
Wahllokal barrierefrei zu erreichen ist oder nicht.
Wer auf ein
barrierefreies Wahllokal angewiesen ist, aber einen solchen Vermerk auf
seiner Wahlbenachrichtigung nicht vorfindet, möchte bitte von der
Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.
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