Künftig soll nicht mehr der lebensälteste, sondern der
dienstälteste Abgeordnete Alterspräsident des Parlaments bei dessen
konstituierender Sitzung sein, also der Abgeordnete, der dem
Deutschen Bundestag am längsten angehört. Das hat
Bundestagspräsident Norbert Lammert heute dem Ältestenrat des
Bundestages vorgeschlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein
Parlamentarier die erste Sitzung des neugewählten Bundestages
leitet, der über ausreichende einschlägige Erfahrungen verfügt.
Bei der derzeitigen Rechtslage bleibe es dem Zufall überlassen, wer
Alterspräsident werde; nicht auszuschließen sei etwa, dass ein
neugewählter Abgeordneter ohne jegliche Erfahrung in der Leitung von
Versammlungen oder Sitzungen als Lebensältester in die Situation
komme, die konstituierende Sitzung des größten und wichtigsten
deutschen Parlaments zu leiten. Das sei mit dessen Bedeutung nicht
vereinbar.Unter mehreren Abgeordneten mit gleichem „Dienstalter“ soll gegebenenfalls wiederum der lebensälteste zum Zuge kommen. Eine entsprechende Regelung ist bereits 1992 im schleswig-holsteinischen Landtag eingeführt worden. Lammert bat die Fraktionen des Deutschen Bundestages darum, sich mit seinem Änderungsvorschlag für die Geschäftsordnung zu befassen.
Der Alterspräsident hat nach der Geschäftsordnung des Bundestages die Aufgabe, in der ersten Sitzung des Parlaments den Vorsitz zu führen, „bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.“ Zudem hat er nach der Geschäftsordnung in dem bislang nicht praktisch gewordenen Fall die Plenarsitzungen zu leiten, wenn Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert sind.
Ebenfalls auf Vorschlag von Bundestagspräsident Lammert hat der Ältestenrat den Geschäftsordnungsausschuss beauftragt, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass der Deutsche Bundestag und jedenfalls seine in der Verfassung oder in Gesetzen vorgesehenen Fachausschüsse nach den anstehenden Bundestagswahlen möglichst rasch und unabhängig von in ihrer Dauer nicht einschätzbaren Koalitionsverhandlungen arbeitsfähig sind. Zu Beginn der aktuellen Wahlperiode war ein provisorischer Hauptausschuss konstituiert worden, um dringende Fragen zu klären. Diese Konstruktion sei weder in der Verfassung noch in der Geschäftsordnung vorgesehen. Im Grundgesetz vorgesehen sind der Europaausschuss, der Auswärtige Ausschuss, der Verteidigungsausschuss und der Petitionsausschuss. Eine einfachgesetzliche Grundlage haben etwa der Haushaltsausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gefunden.
Deutscher Bundestag am 23.03.2017
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