Dienstag, 28. April 2020

Kurzarbeitergeld – erst auszahlen, dann abrechnen:

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Nahezu jeder dritte Betrieb hat seit März aufgrund der Corona-Krise in Nordthüringen Kurzarbeit angezeigt. Nachdem der Arbeitsausfall tatsächlich eingetreten ist, errechnet der Arbeitgeber den Lohn und das Kurzarbeitergeld und zahlt beides an seine Beschäftigten aus. Erst danach kann die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

„Betroffene Unternehmen müssen bei Kurzarbeit immer in Vorleistung gehen, so wie sie es im Antrag schriftlich bestätigen“, so Agenturchef Karsten Froböse. „Dadurch erhalten Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt auch das Kurzarbeitergeld im jeweiligen Monat durch die Firma. Erst wenn der Arbeitgeber beide Beträge an die Mitarbeiter überwiesen hat, kann die Arbeitsagentur erstatten.“ Neben dem Kurzarbeitergeld werden auch die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent von der Arbeitsagentur übernommen. Für beide Leistungen genügt ein Antragsformular:




Für Unternehmen, die Beratungsbedarf haben, stehen die Kolleginnen und Kollegen des Arbeitgeber-Service unter

Tel. 0800 4555520 zur Verfügung.

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