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Für
Eltern mit niedrigem Einkommen wird der Kinderzuschlag zum Jahresbeginn
2017 erneut erhöht. Nach einer ersten Erhöhung im Juli 2016 auf 160
Euro, beläuft sich der Kinderzuschlag ab dem 1. Januar auf 170 Euro. Das
hat das Kabinett heute (Mittwoch) beschlossen.
„Vor allem für
Geringverdiener muss mehr getan werden, denn sie sind einem besonders
hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags
erreichen wir zwei Dinge: Wir unterstützen damit mehr Familien mit
kleinen Einkommen, gerade auch jene, die viele Kinder haben. Und wir
stärken sie darin, ihr Einkommen selbst zu erwirtschaften und dauerhaft
auf sicheren Füßen zu stehen,“ erklärte Bundesfamilienministerin Schwesig.
Zudem
hat sich das Kabinett darauf verständigt, dass im Rahmen der Beratungen
von Bund und Ländern zu den Finanzbeziehungen auch eine Verbesserung
des Unterhaltsvorschusses erreicht werden soll.
Dazu sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig: „Wir
müssen Alleinerziehende, die keinen Unterhalt vom Partner für die
Kinder bekommen, besser unterstützen. Gleichzeitig müssen wir dafür
sorgen, dass der Unterhalt konsequent von den nichtzahlenden
Elternteilen zurückgefordert wird.“
Zum Hintergrund:
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag
können Elternpaare und Alleinerziehende für ihr Kind erhalten, wenn
dieses unverheiratet, unter 25 Jahre alt ist und in ihrem Haushalt lebt
und wenn die Eltern für dieses Kind Kindergeld beziehen. Außerdem sind
weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Zum Beispiel müssen die monatlichen
Einnahmen der Eltern mindestens 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro
für Alleinerziehende betragen und dürfen eine bestimmte Grenze nicht
überschreiten.
Die obere Einkommensgrenze liegt zum Beispiel für
ein Elternpaar mit zwei Kindern und einer monatlichen Miete von 690 Euro
warm bei ca. 2400 Euro brutto. Für ein Elternpaar mit drei Kindern und
einer monatlichen Miete von 780 Euro warm liegt sie bei ca. 3000 Euro.
Und für Alleinerziehende mit einem Kind und einer monatlichen Miete von
560 Euro warm liegt die Einkommensgrenze bei 2000 Euro brutto.
Wer Anspruch auf Kinderzuschlag hat, kann zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen.
Unterhaltsvorschuss
Beim
Unterhaltsvorschuss ist vorgesehen, die Altersgrenze von 12 auf 18
Jahre anzuheben. Außerdem soll der Unterhaltsvorschuss künftig ohne
zeitliche Befristung bezogen werden können. Bisher ist die Bezugsdauer
auf 72 Monate begrenzt. Ziel ist es, dass Bund und Länder im Rahmen der
Beratungen zu den Finanzbeziehungen die dazu erforderliche Finanzierung
klären.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de bzw. www.Familien-wegweiser.de.
Folgen Sie dem Bundesfamilienministerium auf Twitter: www.twitter.com/BMFSFJ | |
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Mitteilung des BMFSFJ am 12.10.2016 |
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