Nordhausen.
„Das
war kaltblütiger Massenmord und ich kann das beweisen.“ Mit
diesen Worten wurde Benjamin Ferencz vor 70 Jahren zum
Chefankläger im Nürnberger Einsatzgruppen-Prozess gegen 24
ehemalige SS-Führer und Kommandeure der Einsatzgruppen der SS
und Polizei.
Nach
dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941
erschossen vier Einsatzgruppen innerhalb weniger Monate mehr
als eine halbe Million Menschen. Mehrheitlich handelte es sich
bei den Opfern um Juden. Aber auch kommunistische Funktionäre,
sowjetische Kriegsgefangene sowie Sinti und Roma wurden von
den Einsatzgruppen ermordet. 14 führende Befehlshaber aus SS
und Polizei, verantwortlich für zehntausende von Exekutionen,
wurden auf Antrag von Benjamin Ferencz zum Tode verurteilt.
Heute ist er der letzte noch lebende Ankläger der Nürnberger
Prozesse.
Die
Erlebnisse von damals wurden für Benjamin Ferencz zur
treibenden Kraft im unermüdlichen Kampf gegen
Kriegsverbrechen. „Wir müssen zu Recht und Gesetz zurückkehren
anstelle von Kriegen – anderenfalls werden wir die ganze Welt
zerstören“, lautet seine Vision. Sein Mittel: die Durchsetzung
eines internationalen Strafgerichtshofs, wie es ihn seit 2002
in Den Haag in den Niederlanden gibt. Auf dem Weg dorthin
hätten ihn viele für verrückt erklärt, aber wenn der
Haupteingang verschlossen sei, komme er eben durchs Fenster.
So spricht ein heute 97-Jähriger, dem man nach diesem Film
beinahe alles zutraut.
Der
90-minütige Dokumentarfilm „A man can make a difference“ über
Benjamin Ferencz wird am Mittwoch, 15. November 2017 um 19.00
Uhr im Kinosaal der KZ-Gedenkstätte Mittelbau-Dora gezeigt.
Der Film wird in englischer Sprache mit deutschen Untertiteln
vorgeführt. Im Anschluss besteht die Möglichkeit zur
Diskussion. Der Eintritt ist frei.
Ausschlussklausel:
Entsprechend § 6 Abs. 1 VersG sind Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, von der Versammlung ausgeschlossen.
Entsprechend § 6 Abs. 1 VersG sind Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, von der Versammlung ausgeschlossen.
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