Verfassungsbeschwerde eingereicht
Berlin, 19. Mai 2015. Der Bestandsschutz von Biogasanlagen
wird durch das am 1. August 2014 in Kraft getretene EEG 2014 und der Erhebung
einer Höchstbemessungsleistung erheblich
verletzt. Die gesetzlich garantierte Vergütung des erzeugten Stroms wurde
dadurch drastisch gekürzt. Mit der heute vom Verein Nachhaltige Energien e.V. eingereichten
verfassungsrechtliche Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe soll
der Gesetzgeber daran erinnert werden, dass er für die Investitionssicherheit
in den Vorgängergesetzen des EEG 2014 ein Versprechen abgegeben hat. Die
Klagegemeinschaft wird durch die Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl &
Partner aus Regensburg vertreten.
Die
Begrenzung der sogenannten Höchstbemessungsleistung auf 95 Prozent der
bisherigen Anlagenleistung führt zu einem drastischen Einbruch der Umsätze der
Betreiber. Caspar Baumgart, Vorstandsmitglied der Schweriner WEMAG AG, die sich
stark in der Direktvermarktung von EEG-Strom engagiert, beobachtet diese
Entwicklungen mit Besorgnis: „Biogas ist ein wesentlicher Bestandteil des
Energiemixes, da
es als regelbare, erneuerbare Energie den Wegfall von fluktuierenden Anlagen
sicher ausgleichen
kann. Wird an der Höchstbemessungsleistung durch die Bundesregierung
festgehalten, so werden kleinere und mittlere Anlagenbetreiber in
schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Auch wird der Aufbau neuer
Leistungskapazitäten zu höheren Stromerzeugungskosten führen, die der
Verbraucher für diese Kapazitätsbeschränkung des Gesetzgebers am Ende zahlen
muss.“ Gleichzeitig wird eine Abschaffung der Regelung nicht zu einem Ansteigen
der EEG-Umlage für den Verbraucher führen, da die Vergütung dieser Leistung vor
dem 01.08.2014 bereits in der Umlage enthalten war.
Die
Verfassungsbeschwerde trifft auf große Unterstützung aus der gesamten Branche.
Allein für die Mitglieder des Verein Nachhaltige Energien e.V. liegen die
Verluste hochgerechnet pro Jahr bei rund 5,5 Mio. Euro. Durch die Einführung
der Höchstbemessungsleistung verzeichnet ein optimal arbeitender
Biogasproduzent bei einem Marktpreis von 4 Cent pro Kilowattstunde ein
jährliches Minus von 27.000 Euro. Betroffen sind vor allem Betreiber, die erst
kürzlich in hochwertige Technik investiert haben, um ihre Anlagen besonders gut
auszulasten. Sinnvolle Anlagenerweiterungen und Effizienzsteigerungen werden
damit unwirtschaftlich, da die Beschränkung zum Zeitpunkt der Planung und
Installierung nicht absehbar war und ein erheblicher Gewinnanteil durch den
Gesetzgeber im Nachhinein gestrichen wurde.
Die mit der EEG-Novellierung eingeführte Höchstbemessungsleistung
stellt aus Sicht der Klagegemeinschaft einen rechtswidrigen Eingriff in das von
Art 14 Grundgesetz geschützte Eigentum dar. Der vertretende Rechtsanwalt Dr.
Helmut Loibl hält den Eingriff des Gesetzgebers insbesondere für
unverhältnismäßig und letztlich sogar für sinnlos: "Für die betroffenen Anlagenbetreiber
wirkt sich die Regelung dramatisch aus, weil - wie im konkreten Fall - über 50
Prozent des Gewinns wegbrechen können, ohne dass die Allgemeinheit etwas davon
hat." In der Verfassungsbeschwerde soll der Nachweis geführt werden, dass
sich die Beschränkung überhaupt nicht auf die EEG-Umlage auswirkt:
"Letztlich greift der Gesetzgeber massiv in den Bestandsschutz einzelner
Anlagen ein, ohne dass im Ergebnis die Verbraucher auch nur einen Cent weniger
EEG-Umlage zahlen dürften", erläutert Dr. Loibl, "das ist mit dem
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu
vereinbaren."
„Mit der Reform des EEG 2014 wurde neben der
Höchstbemessungsleistung auch ein weiterer Vergütungsbestandteil gestrichen –
ohne Ankündigung und ohne Übergangsfrist. Der Gesetzgeber hat mit der
Höchstbemessungsleistung von 95 % faktisch eine bereits zur Verfügung stehende elektrische
Leistung von rund 170 MW aus dem Markt genommen. Diese Leistung entspricht
einem mittleren Braun- oder Steinkohlekraftwerk. Wenn die vorliegende
Kapazitätsbeschränkung des Gesetzgebers nicht zurückgenommen wird, muss der
Verbraucher am Ende die höheren Kosten tragen. “, erklärt Bernd Pommerehne,
Vorsitzender des Vereins Nachhaltige Energien e.V.
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