Donnerstag, 7. Mai 2015

Beschwerden der SPD-Stadtratsfraktion und des Bürgermeisters gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh abgewiesen

Entscheidungen der Kommunalaufsicht: 

Nordhausen (psv) Die Kommunalaufsicht beim Landratsamt hat weitere Dienstaufsichtsbeschwerden der SPD-Stadtratsfraktion bzw. des Bürgermeisters Matthias Jendricke gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh abgewiesen.

  1. In einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom Mai 2014 wurde dem Oberbürgermeister vorgeworfen, gegen die Vertretungsregelung der Thüringer Kommunalordnung verstoßen zu haben: Nicht Beigeordnete Hannelore Haase hätte Grußworte halten dürfen, sondern Bürgermeister Matthias Jendricke, hieß es in der Beschwerde. Anlass waren am 16. Mai 2014 der Sportlerball und am 17. Mai 2014 der Verbandstag des Kreisfeuerwehrverbands.

            Das Landratsamt entschied jetzt dazu: Das Verhalten des Oberbürgermeisters und die             Entscheidung, sich durch Frau Haase vertreten zu lassen, ist nicht zu beanstanden.      Darüber hinaus stellt die Kommunalaufsicht fest, dass für es die Darstellung der SPD-  Fraktion keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass eine ungeordnete          Vertretungsregelung bei der Stadt Nordhausen bestehe und dass der Stadt            deshalb negative Rechts- und Haftungsfolgen entstünden.

  1. Zurückgewiesen wurde weiterhin eine Beschwerde dagegen, dass während des Urlaubs von Oberbürgermeister Dr. Zeh nicht dessen gesamte interne und externe Post Bürgermeister Matthias Jendricke vorgelegt wurde, und dass die Beigeordnete Hannelore Haase hausintern die Vertretung für Dr. Zeh hatte.

Die Kommunalaufsicht sieht auch hier keinen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen:   Jeder Oberbürgermeister habe eine weite gesetzliche Organisationsbefugnis für die                      Verwaltung, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung ergebe. Der      Oberbürgermeister dürfe die Leitungsfunktion im Innenverhältnis der Stadt bei seiner        Verhinderung auf den Beigeordneten seiner Wahl übertragen. Die Übertragung der Leitung des Dezernates des Oberbürgermeisters an die Beigeordnete Hannelore Haase       ist rechtmäßig gewesen.


  1. Auch im Falle der Beschwerde gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh bezüglich der Pressearbeit - die Regelungen des Oberbürgermeisters bezüglich der Pressearbeit hätten den Bürgermeister benachteiligt - konnte die Kommunalaufsicht keine rechtswidrige Verfügung des Oberbürgermeisters feststellen: Das Thüringer Beamtengesetz bestimme: „Auskünfte an die Presse erteilt nur der Leiter der Behörde oder der von ihm Beauftragte.“

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