Entscheidungen der Kommunalaufsicht:
Nordhausen (psv)
Die Kommunalaufsicht beim Landratsamt
hat weitere Dienstaufsichtsbeschwerden der SPD-Stadtratsfraktion bzw.
des Bürgermeisters Matthias Jendricke gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh
abgewiesen.
-
In einer
Dienstaufsichtsbeschwerde vom Mai 2014 wurde dem Oberbürgermeister
vorgeworfen, gegen die Vertretungsregelung der Thüringer Kommunalordnung
verstoßen zu haben: Nicht Beigeordnete Hannelore Haase hätte
Grußworte halten dürfen, sondern Bürgermeister Matthias Jendricke, hieß
es in der Beschwerde. Anlass waren am 16. Mai 2014 der Sportlerball und
am 17. Mai 2014 der Verbandstag des Kreisfeuerwehrverbands.
Das Landratsamt entschied jetzt dazu: Das Verhalten des
Oberbürgermeisters und die Entscheidung, sich durch Frau
Haase vertreten
zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stellt die
Kommunalaufsicht fest, dass für es die Darstellung der SPD- Fraktion
keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass eine ungeordnete
Vertretungsregelung bei der Stadt Nordhausen
bestehe und dass der Stadt deshalb negative Rechts- und
Haftungsfolgen entstünden.
-
Zurückgewiesen wurde
weiterhin eine Beschwerde dagegen, dass während des Urlaubs von
Oberbürgermeister Dr. Zeh nicht dessen gesamte interne und externe Post
Bürgermeister Matthias Jendricke vorgelegt wurde, und
dass die Beigeordnete Hannelore Haase hausintern die Vertretung für Dr.
Zeh hatte.
Die Kommunalaufsicht
sieht auch hier keinen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen: Jeder
Oberbürgermeister habe eine weite gesetzliche Organisationsbefugnis für
die Verwaltung, die sich aus
der Thüringer Kommunalordnung ergebe. Der Oberbürgermeister dürfe
die Leitungsfunktion im Innenverhältnis der Stadt bei seiner
Verhinderung auf den Beigeordneten seiner Wahl übertragen. Die
Übertragung der Leitung des Dezernates des Oberbürgermeisters
an die Beigeordnete Hannelore Haase ist rechtmäßig gewesen.
- Auch im Falle der Beschwerde gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh bezüglich der Pressearbeit - die Regelungen des Oberbürgermeisters bezüglich der Pressearbeit hätten den Bürgermeister benachteiligt - konnte die Kommunalaufsicht keine rechtswidrige Verfügung des Oberbürgermeisters feststellen: Das Thüringer Beamtengesetz bestimme: „Auskünfte an die Presse erteilt nur der Leiter der Behörde oder der von ihm Beauftragte.“
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen