Tipps
für Arbeitgeber und Jugendliche
Zum
Start der Sommerferien informiert die Industrie- und Handelskammer
(IHK) Erfurt zu Fragen rund um das Thema Ferienjobs.
In
diesen Tagen werden zahlreiche Verträge mit Jugendlichen
geschlossen, bei denen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu
beachten sind. „Ferienjobs sind neben Praktika eine hervorragende
Möglichkeit, Schüler bei ihrer Berufswahl zu unterstützen und
gleichzeitig zu testen. Die Jugendlichen können während dieser Zeit
grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne
sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der
beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist“, informiert
RSC-Leiterin Diana Stolze. Die Regelung gelte längstens für eine
Zeit von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres.
Für diese kurzfristige Beschäftigung bräuchten auch an die
Kranken- und Rentenversicherung keine Pauschalbeiträge abgeführt
werden.
Jugendliche,
die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, also zwischen 15 und
18 Jahre alt sind, dürfen im Kalenderjahr einer Beschäftigung in
den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind bei
einer
5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferienzeiten verteilt werden, ist nicht vorgegeben, so dass mehrere Ferienjobs oder eine längere Beschäftigung in den Schulferien denkbar wären. Dabei müssen ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften beachtet werden, wie sie auch bei Auszubildenden gelten. Der Sonderschutz für Jugendliche gelte auch im Bereich der maximalen Arbeitszeit und der Gewährung von Pausenzeiten, wie sie das Gesetz vorgibt.
5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferienzeiten verteilt werden, ist nicht vorgegeben, so dass mehrere Ferienjobs oder eine längere Beschäftigung in den Schulferien denkbar wären. Dabei müssen ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften beachtet werden, wie sie auch bei Auszubildenden gelten. Der Sonderschutz für Jugendliche gelte auch im Bereich der maximalen Arbeitszeit und der Gewährung von Pausenzeiten, wie sie das Gesetz vorgibt.
Des
Weiteren sind Arbeiten für Schüler verboten, die zu anstrengend, zu
gefährlich, ungeeignet oder als gesundheitsgefährdend eingestuft
werden. Tätigkeiten, die besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind,
den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in
sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen
gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot.
„Der
Arbeitgeber ist zu einer Unterweisung über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren verpflichtet und schließt eine Versicherung für
die Jugendlichen ab, die einen Ferienjob antreten“, so Stolze.
Vor
dem Beginn der Ferienarbeit sollte aber unbedingt eine schriftliche
Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie
gegebenenfalls die Lohnsteuerkarte vorliegen. Zusätzlich sind Dauer
und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich
festzuhalten und die Beschäftigung bei der Berufsgenossenschaft
anzuzeigen.
Leiterin
Regionale Service-Center
Landkreise
Eichsfeld, Nordhausen und Kyffhäuserkreis
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