Dienstag, 4. Juli 2017

Was gilt bei Ferienjobs?

Tipps für Arbeitgeber und Jugendliche

Zum Start der Sommerferien informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt zu Fragen rund um das Thema Ferienjobs.

In diesen Tagen werden zahlreiche Verträge mit Jugendlichen geschlossen, bei denen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. „Ferienjobs sind neben Praktika eine hervorragende Möglichkeit, Schüler bei ihrer Berufswahl zu unterstützen und gleichzeitig zu testen. Die Jugendlichen können während dieser Zeit grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist“, informiert RSC-Leiterin Diana Stolze. Die Regelung gelte längstens für eine Zeit von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres. Für diese kurzfristige Beschäftigung bräuchten auch an die Kranken- und Rentenversicherung keine Pauschalbeiträge abgeführt werden.

Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, also zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, dürfen im Kalenderjahr einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind bei einer
5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferienzeiten verteilt werden, ist nicht vorgegeben, so dass mehrere Ferienjobs oder eine längere Beschäftigung in den Schulferien denkbar wären. Dabei müssen ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften beachtet werden, wie sie auch bei Auszubildenden gelten. Der Sonderschutz für Jugendliche gelte auch im Bereich der maximalen Arbeitszeit und der Gewährung von Pausenzeiten, wie sie das Gesetz vorgibt.


Des Weiteren sind Arbeiten für Schüler verboten, die zu anstrengend, zu gefährlich, ungeeignet oder als gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Tätigkeiten, die besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind, den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot.

„Der Arbeitgeber ist zu einer Unterweisung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren verpflichtet und schließt eine Versicherung für die Jugendlichen ab, die einen Ferienjob antreten“, so Stolze.

Vor dem Beginn der Ferienarbeit sollte aber unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie gegebenenfalls die Lohnsteuerkarte vorliegen. Zusätzlich sind Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festzuhalten und die Beschäftigung bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Diana Stolze
Leiterin Regionale Service-Center
Landkreise Eichsfeld, Nordhausen und Kyffhäuserkreis
















Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen