Die GEW Thüringen geht nach den vorliegenden Informationen davon aus, dass auf Grund des dringenden Fachkräftebedarfs zunehmend Nicht-Fachkräfte für pädagogische Tätigkeiten in diesen Clearingstellen, aber auch in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt eingesetzt werden (siehe auch Hintergrundinformationen). Die längerfristige Absenkung des Fachkräftegebots und die damit verbundene tarifliche Schlechterstellung führt jedoch zu einer unzureichenden Arbeit mit den Problemlagen der umF.
Für einen pragmatischen und zugleich qualitätsorientierten Umgang mit dieser Herausforderung sind daher folgende Dinge notwendig:
- Festlegung einer verbindlichen Fachkräftequote, um Fachstandards zu gewährleisten.
- Zeitliche Definition eines Übergangszeitraums, in dem vom Fachkräftegebot laut Quote abgewichen werden kann.
- Nach dem Übergangszeitraum Bindung der Betriebserlaubnis an das Fachkräftegebot.
- Tätigkeitsbegleitende individuelle und passgenaue Qualifizierung der Nicht-Fachkräfte, so dass sie zunehmend die hohen Anforderungen an die Arbeit mit umF erfüllen können (berufsbegleitende Erzieher*innen-Ausbildung, Ausbildung zur/m Traumapädagog*in).
- Anerkennung der Qualifizierung und Berufserfahrung zur Erlangung eines höheren Berufsabschlusses und tariflicher Eingruppierung.
- Tarifliche Eingruppierung aller Beschäftigten zur Fachkräftegewinnung.
Hintergrundinformationen
Für umF gelten die in den Leistungsbeschreibungen vereinbarten Standards zur Inobhutnahme und zur Hilfe zur Erziehung. Es gilt das Fachkräftegebot nach §45 SGB VIII. Das Landesjugendamt (LJA) verweist auf dieses Fachkräftegebot nachdrücklich in einem Eckpunktepapier vom Oktober 2015. Es führt zum Leistungsspektrum bei umF an, dass die heilpädagogische, therapeutische und psychologische Versorgung einen größeren Anteil haben wird. Insbesondere die Arbeit mit traumatisierten, durch die Flucht geprägten, vulnerablen Kindern und Jugendlichen erfordert einen hohen fachlichen Standard bei den Pädagog*innen und weitreichend optimierte Arbeitsbedingungen (Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Qualifizierung, Supervision). Für begründete Einzelfälle findet sich im Eckpunktepapier des LJA der Hinweis, dass laut § 23 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) andere geeignete Personen eingestellt werden können.
Mitteilung der GEW Thüringen am 12. November 2015
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen