EU-Richtlinie: Arbeitnehmerüberlassungsdauer nicht beschränkt
Münster, 21.07.2015 | „Spätestens jetzt sollte die
Bundearbeitsministerin Andrea Nahles einsehen, dass eine weitere
gesetzliche Regulierung der Zeitarbeitsbranche völlig überflüssig ist
und weitere bürokratische Hürden die Wettbewerbsfähigkeit des
deutschen Wirtschaftsgefüges zusätzlich einschränken würden“, reagierte
iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz auf die Äußerung der
EU-Kommission, die langfristige Überlassung von Zeitarbeitnehmern an
entleihende Unternehmen stelle keinen Verstoß gegen die
Richtlinie 2008/104/EG dar. Demnach seien die EU-Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet, Sanktionen für einen solchen Fall vorzusehen. In einer
Vorprüfung für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland erläutert die Kommission, in der
Richtlinie sei keine Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassungsdauer
vorgesehen. Der in der Richtlinie formulierte Schutz gelte auch für
Zeitarbeitnehmer, „die im Rahmen einer langfristigen Überlassung über
einen längeren Zeitraum unter der Aufsicht und Leitung
ein und desselben entleihenden Unternehmens arbeiten“. Laut Richtlinie
seien die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine
Höchstüberlassungsdauer festzulegen. Daher verstoße das Fehlen einer
solchen Begrenzung in den deutschen Vorschriften nicht gegen ihre
Bestimmungen. Auch andere spezifische Bestimmungen des EU-Rechts würden
damit nicht verletzt. „Die EU sieht keine Notwendigkeit für eine
maximale Überlassungsdauer, die in ihrer aktuell diskutierten Höhe von
18 Monaten willkürlich gegriffen wurde. Die Wirtschaft
im Land befürchtet große Flexibilitätseinbußen zu Lasten ihrer
Wettbewerbsfähigkeit, wenn diese Regelung käme. Und die Zeitarbeitnehmer
würden teils aus finanziell lukrativen Einsätzen zwangsweise abgezogen.
Die Einführung einer maximalen Überlassungsdauer
in der Zeitarbeit schadet allen und nützt niemandem“, appelliert Stolz
an die Bundesregierung, auf diese Regulierung zu verzichten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen