Thema: Erbrecht
Wie weise ich nach, dass ich Erbe geworden bin?
Ein lieber Verwandter ist aus dem Leben geschieden, hat Haus,
Hof und Bankkonten hinterlassen. Als Erbe haben Sie neben der
Trauerbewältigung den Kopf nur schwerlich für rechtliche
Fragestellungen frei. Leider gilt in den meisten Fällen der
Grundsatz: Ohne Erbnachweis können Sie weder über Konten noch
über Grundstücke verfügen. Wie geht es also weiter?
Dr. Christian Grüner von der Notarkammer Thüringen gibt dazu
wichtige Hinweise:
Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge aufgrund handschriftlichen
Testaments
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder hat er sein
Testament in handschriftlicher Form verfasst, so ist als
Erbnachweis grundsätzlich ein vom Nachlassgericht zu erteilender
Erbschein erforderlich. Benötigen Sie den Erbnachweis auch im
europäischen Ausland, z.B. bei ausländischem Vermögen des
Erblassers, kann anstelle des Erbscheins ein Europäisches
Nachlasszeugnis erteilt werden. Erbschein und Nachlasszeugnis
können Sie entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar
Ihrer Wahl beantragen.
Die Kosten für den Erbschein bzw. für das Nachlasszeugnis bemessen
sich nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes
und fallen sowohl für die Beantragung als auch für die Erteilung
des Nachweises gesondert an.
Erbfolge aufgrund notariellen Testaments oder Erbvertrags
Hinterlässt der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament
oder einen Erbvertrag, ist die Erteilung eines Erbscheins
grundsätzlich nicht erforderlich. Das den Erben von dem
Nachlassgericht übersandte Eröffnungsprotokoll stellt zusammen mit
dem notariellen Testament selbst den erforderlichen Erbnachweis
dar, den sämtliche Banken, Grundbuchamt, Behörden und sonstige
Stellen akzeptieren.
Hinweise für die Regelung eigener Erbangelegenheiten
Bei rechtlich kniffeligen Fragestellungen zur gewünschten Erbfolge
empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Beratung durch den
Notar. Dieser erkundet die Wünsche des Erblassers im persönlichen
Gespräch und fertigt eine rechtlich einwandfreie Urkunde. Dadurch
werden im Erbfall Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden.
Außerdem überzeugt sich der Notar von der Testierfähigkeit des
Erblassers.
Viele Menschen scheuen den Weg zum Notar aufgrund vermeintlich
hoher Kosten. Doch diese Befürchtung ist unberechtigt, weiß der
Geschäftsführer. Denn die Kosten für die Beantragung und Erteilung
eines Erbscheines, den Sie benötigen, wenn Sie kein notarielles
Testament besitzen, sind mitunter fast doppelt so hoch wie für die
Erstellung eines notariellen Testaments. Und dabei fehlt auch noch
die rechtlich kompetente Beratung.
Im Todesfall nimmt zudem die Eröffnung des Testaments oder die
Feststellung der gesetzlichen Erbfolge durch das Nachlassgericht
Zeit in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit kann faktisch nicht
über das Vermögen des Erblassers verfügt werden. Daher sollten Sie
auch immer zusätzlich an eine über den Tod hinaus geltende
General- und Vorsorgevollmacht des Erblassers denken, um im
Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.
Über die Notarkammer Thüringen
Die Notarkammer Thüringen ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und vertritt die Gesamtheit der in ihr
zusammengeschlossenen Notare im Freistaat Thüringen. Sie hat
derzeit 70 Mitglieder, darunter 23 Notarinnen. Die Notarkammer
Thüringen fördert die Pflege des Notariatsrechts und
notarspezifischer Rechtsgebiete. Die Beratung und Belehrung der
Notare in dienst- und standesrechtlichen Fragen gehören ebenso zu
den Aufgaben der Notarkammer Thüringen wie Stellungnahmen zu
Gesetzgebungsvorhaben in Rechtsgebieten mit notariellem Bezug. Die
Notarkammer Thüringen unterstützt die Aufsichtsbehörden bei ihrer
Tätigkeit. Außerdem ist sie für die Fortbildung der Notare und die
Ausbildung des notariellen Nachwuchses verantwortlich.
Notarinnen und Notare in Thüringen sind im Suchdienst der
Notarkammer unter: www.notarkammer-thueringen.de zu finden.
Notarkammer Erfurt
Erfurt, 28. September 2019
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