Mittwoch, 22. August 2018

300.000 zusätzliche Kinder bekommen Unterhaltsvorschuss

Bundesfamilienministerin Giffey legt Bericht über den Ausbau des Unterhaltsvorschusses vor 

Ein Jahr nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zieht die Bundesregierung eine positive Bilanz: Denn von dieser Leistung profitieren durch den Ausbau knapp 300.000 zusätzliche Kinder und Jugendliche, die keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bekommen. Das geht aus dem Bericht über die Auswirkungen des Ausbaus des UVG hervor, den das Bundeskabinett heute (Mittwoch) verabschiedet hat. Der Bericht wird jetzt dem Bundestag vorgelegt. 

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey erklärt: „Die starke Inanspruchnahme zeigt, wie wichtig der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende ist. Dass wir mit dieser Leistung 300.000 Kinder mehr erreichen als vorher, ist ein großer Erfolg und verbessert die Lebensverhältnisse Alleinerziehender und ihrer Kinder. Es ist gut, dass der Staat einspringt, wenn Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen. Viele von ihnen sind tatsächlich nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Zugleich gibt es aber die Unwilligen, die zahlen könnten, sich aber davor drücken. Hier wollen wir die Daumenschrauben anziehen und mehr Geld als bisher zurückholen. Bund und Länder haben vereinbart, gemeinsame Standards zu entwickeln, um die sogenannte Rückholquote zu verbessern. Diesen Prozess werden wir zügig vorantreiben und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft.“

Dem Bericht der Bundesregierung zufolge erhielten zum Stichtag 31. März 2018 rund 714.000 Kinder und Jugendliche Unterhaltsvorschuss, fast 300.000 mehr als vor der Reform. Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss lagen im Jahr 2017 bei rund 1,1 Milliarden Euro. Der Bund trug davon gemäß seinem Anteil an den Ausgaben von 33 Prozent im 1. Halbjahr und von 40 Prozent im 2. Halbjahr insgesamt rund 405 Millionen Euro. Die Einnahmen aus dem Rückgriff beliefen sich im Jahr 2017 auf insgesamt rund 209 Millionen Euro für Bund und Länder zusammen. Klar ist, dass nicht alle Ausgaben auch wieder zurückgeholt werden können, weil bei einem Teil der Unterhaltspflichtigen einfach nichts zu holen ist. 

Nach dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode den Kinderzuschlag grundlegend verbessern. In diesem Rahmen soll auch sichergestellt werden, dass die Leistungen Kinderzuschlag, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss gut aufeinander abgestimmt sind.

Hintergrund: Reform des UVG

Kinder von Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Mit dem Inkrafttreten der Reform wird seit dem 1. Juli 2017 Unterhaltsvorschuss für alle Kinder bis 12 Jahre ohne Begrenzung der Bezugsdauer gezahlt. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es seit dem 1. Juli 2017 ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab.

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge:

 
  

- für Kinder unter sechs Jahren  

348 Euro
  

- für Kinder ab sechs und unter zwölf Jahren  

399 Euro
  

- für Kinder ab zwölf und unter 18 Jahren  

467 Euro

 

Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe (194 Euro) von der Unterhaltsleistung abgezogen.

Dementsprechend gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich: 154 Euro

Für Kinder ab 6 bis unter 12 Jahren monatlich: 205 Euro 

Für Kinder ab 12 bis unter 18 Jahren monatlich: 273 Euro. 

Mitteilung des BMFSFJ am 22.08.18

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