Mehr Zeit für andere betriebliche Prioritäten
Arbeitsagentur verschiebt Termin für die Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Arbeitgeber können
Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30.
Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Gemeinsam unterstützen die
Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter
Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Die BA und die
Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das
Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni
2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der
Ausgleichsabgabe.
Das bedeutet, dass die BA
bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer
verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und
Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni
2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.
Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Hintergrund: Arbeitgeber
mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich
verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der
Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten
normalerweise bis 31. März eines Jahres der Agentur für Arbeit
anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen
Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die
Integrations-/Inklusionsämter zahlen.
Aktuell sind Arbeitgeber
aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschiedlicher
Probleme beschäftigt, z. B. Schließungen von Einrichtungen/Geschäften,
Unterbrechung von Lieferketten, Mitarbeitende
im Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren die fristgerechte
Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX,
so dass der Termin verschoben worden ist.
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