Wie
geht es jetzt weiter?
Arbeitsagentur
informiert zum Verfahren
Eine Vielzahl von
Arbeitgebern hat im März bei der Agentur für Arbeit bereits
Kurzarbeit angezeigt.
Die Arbeitsagentur
prüft derzeit alle Anzeigen und erteilt danach die Bescheide.
Die außergewöhnlich
hohe Anzahl verlängert gegenwärtig die Bearbeitungszeiten. „Wir
verlagern aktuell massiv Personal zu Lasten anderer Bereiche“, so
Karsten Froböse, Leiter der Nordhäuser Arbeitsagentur. „Wir sind
in einer nie dagewesenen Situation. Es liegen schwierige Wochen vor
uns. Aber wir werden die Aufgabe bewältigen“, so der Agenturchef.
Ist die Anzeige der
Kurzarbeit gestellt, kann mit der Kurzarbeit in den Betrieben bereits
begonnen werden. Der Bescheid muss nicht
abgewartet werden. Wichtig ist: nur wenn das Einverständnis des
jeweiligen Arbeitnehmers (oder Betriebsrates)
vorliegt, ist Kurzarbeit möglich.
Drei Dinge sind für
den Antrag auf Auszahlung wichtig:
1. Eine tägliche Aufzeichnung zu den geleisteten Arbeitsstunden und
zu
den Ausfallstunden muss geführt werden.
2. nach Abschluss des jeweiligen Kalendermonats errechnet der Arbeit-
geber sowohl die anteiligen Löhne und Gehälter für
Arbeitsstunden und
Urlaub als auch das Kurzarbeitergeld (Kug) für die
Ausfallstunden
und
3. die Dokumentation erfolgt mittels Lohnbescheinigungen.
Der Antrag auf
Auszahlung von Kug muss zusammen mit der Abrechnungsliste durch die
Firma erstellt werden. Beide Unterlagen sind dann bei der Agentur für
Arbeit einzureichen, damit das Geld dem Arbeitgeber erstattet werden
kann. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Leistungsmonats erfolgen. Für März muss
demzufolge der Antrag auf Auszahlung des Kug bis spätestens
30.06.2020 der Arbeitsagentur vorliegen.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Nach Abschluss der
Kurzarbeit müssen die Abrechnungen durch die Arbeitsagentur geprüft
werden. Deshalb! Unterlagen zu den Gründen des Ausfalles,
Arbeitszeitnachweise und Lohnscheine sollten durch Unternehmen gut
aufbewahrt werden.
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