Nordhausen (pln 136/12). Messer mit Klingen, die länger als 12 cm sind, sowie Einhandmesser darf man nicht in der Öffentlichkeit mit sich führen. Darauf weist jetzt die Waffenbehörde des Landkreises hin. „Es wurden bei Routinekontrollen verstärkt Messer sichergestellt, die man nicht mit sich führen darf“, so Jürgen Becker von der Waffenbehörde des Landkreises. „Wir nehmen an, dass viele nicht wissen, dass man derartige Messer in der Öffentlichkeit nicht mit sich führen darf – auch nicht im Handschuhfach seines Autos.“ Es gibt Messer, die man laut dem Waffengesetz zwar besitzen, aber eben nicht unverschlossen mitnehmen darf, wenn man unterwegs ist. Dazu gehören Messer mit Klingen ab 12 cm, egal ob es ein Küchen- oder ein Jagdmesser ist, sowie Einhandmesser, also Messer, deren Klinge im Griff steckt und sich mit einer Hand öffnen lässt. Hierbei spielt die Klingenlänge keine Rolle. Derartige Messer darf man nur mit sich führen, wenn es dafür einen berechtigten Grund gibt, zum Beispiel bei der Ausübung der Jagd, der Brauchtumspflege oder andere sozial adäquate oder berufliche Gründe. Solche Messer oder auch andere Waffen wie Schlagstöcke zur Selbstverteidigung mitzunehmen, ist nicht erlaubt. Der Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Butterfly-, Spring-, Fall- und Faustmesser sowie Wurfsterne sind gänzlich verboten, diese darf man weder besitzen noch mit sich führen. Wer Fragen dazu hat, kann sich an die Waffenbehörde des Landratsamtes wenden, Telefon 03631/911-374.
Infos zu Bild:
Hartmut Schröter vom Waffenfachhandel in Werther zeigt eines der Messer, die man nicht mit sich führen darf.
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