|
In ihrer heutigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung
den Entwurf für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ beschlossen. Er beinhaltet
auch, dass „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle
Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für
menschenverachtende Beweggründe ausdrücklich in die Strafgesetze zu
Hasskriminalität aufgenommen werden. Dazu erklärt Sven Lehmann, Beauftragter der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt (Queer-Beauftragter): „Hasstaten
und Gewalt gegen queere Menschen sind menschenfeindliche Straftaten.
Jeden Tag werden in Deutschland mindestens drei queere Menschen
angegriffen, und das sind nur die Taten, die angezeigt und ordentlich
registriert werden. Die Dunkelziffer ist deutlich höher. Diesen
Straftaten muss der Staat entschlossen entgegentreten. Daher begrüße ich
das heutige klare Zeichen der Bundesregierung gegen Hasskriminalität,
die sich alltäglich gegen Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und
intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ*) richtet. Durch
die ausdrückliche Aufnahme „geschlechtsspezifischer“ sowie „gegen die
sexuelle Orientierung gerichteter“ Motive in den Gesetzestext werden
diese in Gerichtsverfahren eher strafverschärfend einbezogen und damit
besser geahndet. Denn was Schwarz auf Weiß im Gesetzestext steht, findet
in der Rechtspraxis mehr Beachtung. Die ausdrückliche Erwähnung dieser
Beweggründe unterstreicht zudem, dass die Staatsanwaltschaft bei ihren
Ermittlungen schon frühzeitig solche Motive aufzuklären und zu
berücksichtigen hat.“ Hintergrund: Nach dem Willen der Bundesregierung soll es in § 46 Strafgesetzbuch Grundsätze zur Strafzumessung zukünftig heißen: „Bei
der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den
Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: - die
Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische,
fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die
sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,“
„Geschlechtsspezifische“
Beweggründe umfassen dabei auch solche Motive, die sich gegen die
trans- oder intergeschlechtliche Identität des Opfers richten. In der
aktuellen Version ist Hass gegen Frauen und LSBTIQ* nicht explizit
erwähnt, sondern fällt als Tatmotiv unter die Formulierung der
„sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe. | |
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen