Montag, 18. Januar 2016

IHK-Info:

Neue Informationspflichten für Online-Händler


Der Leiter des Regionalen Service-Centers Nordhausen der IHK Erfurt, Herr Udo Rockmann, weist auf neue Informationspflichten für Online-Händler ab dem 09.01.2016 hin. Diese ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-VO). Hauptziel ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Sie soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, ergeben sich für Online-Händler zu unterschiedlichen Zeiten die folgenden neuen Verpflichtungen:

  1. Ab 9. Januar 2016: Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 (ODR-VO), d.h. Link auf die europäische OS-Plattform im Impressum („leicht zugänglich“). Experten von Trusted Shops empfehlen zur Erfüllung dieser Anforderung den folgenden Text:

    „Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.“

  2. Frühestens ab April 2016: Zulassung nationaler alternativer Streitschlichtungsstellen, Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung, d. h. zusätzlich Hinweis in den AGB auf die Existenz der europäischen OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. ACHTUNG: Gilt nur für Online-Händler, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind (z.B. Energieversorger), eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Unter einem Punkt „Streitschlichtung“ können Sie folgenden Text zusätzlich in die AGB aufnehmen:

    „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.“
    Falls Sie Angebote per E-Mail versenden, muss dieser Text auch in der Angebots-E-Mail auftauchen.

  3. Anfang 2017: Informationspflicht nach § 36 VSBG, d. h. Hinweis auf die Bereitschaft oder Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle. Mit diesem dritten Thema sollten Sie sich erst Ende 2016 beschäftigen.

Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.

Obwohl die Informationspflichten die Unternehmen ab dem 09.01.2016 treffen, ist die OS-Plattform bis zum heutigen Tag noch nicht fertiggestellt, voraussichtlich zum 15. Februar 2016. Um das Abmahnrisiko zu vermeiden, sollten Unternehmen aber bereits ab sofort (bzw. ab dem 09.01.2016) die o. g. Informationspflichten erfüllen.
Udo Rockmann
Leiter Regionales Service-Center

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