Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022
Mit
der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung
der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer
Vorschriften im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie wurden der erleichterte Zugang zum
Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die
Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022
verlängert.
Unternehmen
haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens
10 Prozent der Beschäftigten
einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31.03.2022
unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die
ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022
zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an
einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen
Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge
ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge
bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA
empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit
qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem
Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in
Verbindung zu setzen.
Der
Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die
Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des
31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
Ablauf des 31. März 2022, verlängert.
Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von
mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022
weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März
2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem
siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte
mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die
Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf
Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in
Kurzarbeit gegangen sind.
Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit
neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und
zur Qualifizierung während Kurzarbeit
sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit,
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Springer
Pressesprecherin
Telefon: 03631 650-418
Telefax: 03631 650210-418
E-Mail: Nordhausen.Presse@arbeitsagentur.de
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