Für Betriebe des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerkes,
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie Gerüstbaugewerbes in der
kommenden Schlechtwetterzeit 2016/2017 wird die Nutzung des
Saisonkurzarbeitergelde
(Saison-KuG) erleichtert. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung
der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der
Arbeitslosenversicherung“ (AWStG) wurde die Regelung zur Anzeige des
Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ersatzlos
gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
Danach müssen Unternehmen der betreffenden Branchen künftig
keine Anzeige des Arbeitsausfalls für den Bezug von
Saison-Kurzarbeitergeld einreichen, wenn der Arbeitsausfall auf
wirtschaftlichen Gründen beruht.
Für den Bezug des Saison-KuG müssen künftig nur noch die entsprechenden
Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.
Bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall war und ist auch weiterhin keine Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich.
Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des
Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus
in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die
Schlechtwetterzeit
am 01. November und endet am 31. März.
Ausführliche Hinweise zum Saison-Kurzarbeitergeld und alle erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de
à Unternehmen à Finanzielle Hilfe à Kurzarbeitergeld abrufbar.
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