Mittwoch, 2. November 2016

Erleichterungen beim Saison-Kurzarbeitergeld

Für Betriebe des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerkes, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie Gerüstbaugewerbes in der kommenden Schlechtwetterzeit 2016/2017 wird die Nutzung des Saisonkurzarbeitergelde (Saison-KuG) erleichtert. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung“ (AWStG) wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).
 
Danach müssen Unternehmen der betreffenden Branchen künftig keine Anzeige des Arbeitsausfalls für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld einreichen, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Für den Bezug des Saison-KuG müssen künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.
 
Bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall war und ist auch weiterhin keine Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich.
 
Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März.
 

Ausführliche Hinweise zum Saison-Kurzarbeitergeld und alle erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de à Unternehmen à Finanzielle Hilfe à Kurzarbeitergeld abrufbar.

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