Mittwoch, 3. April 2019

Neue Chancen für Langzeitarbeitslose

Als neulich die Landkreisverwaltung Nordhausen zu einem Pressegespräch am 02. April einlud, um über die Umsetzung des neuen Teilhabechancengesetzes in Kooperation mit dem Kreissportbund zu informieren, musste ich mir eingestehen, dass ich bis dahin über die Verabschiedung eines solchen Gesetzes hinaus nichts wusste.
Um nicht völlig unwissend in dieses Pressegespräch zu gehen, informierte ich mich deshalb zuvor, um was es sich dabei inhaltlich handelt.

Hier das Ergebnis: 

Unter dem Titel MitArbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 1. Januar 2019 ein Gesamtkonzept zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt. Als Teil dieses Konzepts schafft das Teilhabechancengesetz mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt.
Denn trotz der guten Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind immer noch knapp 800.000 Menschen langzeitarbeitslos. Und je länger die Suche nach Arbeit erfolglos bleibt, desto schwieriger wird der Weg zurück in Arbeit. Daher brauchen die Betroffenen Unterstützung, die individuell auf sie ausgerichtet ist. Am 1. Januar 2019 trat das Teilhabechancengesetz in Kraft.

1. Wie funktionieren die Förderungen?

Einfach gesagt: Mit den beiden neuen Förderungen unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen.
Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen. Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" können Menschen profitieren, die
  1. über 25 Jahre alt sind,
  2. für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und
  3. in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Die andere Zielgruppe umfasst Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, können mit einem Zuschuss für das Gehalt des neuen Mitarbeiters gefördert werden. In den ersten beiden Jahren sind das 100 Prozent des Mindestlohns ­ es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.
Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.
Bei beiden Förderungen unterstützen sogenannte "Coaches" die ehemaligen Langzeitarbeitslosen dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, bspw. indem sie bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags helfen.
Mit intensiver Betreuung, individueller Beratung, wirksamer Förderung und der gezielten Suche nach passenden Arbeitgebern schaffen die neuen Förderungen neue Perspektiven für die, die ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz haben. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können, ist eine Frage der Würde und der Teilhabe.

2. Wie kann ich als Arbeitgeber von den Förderungen profitieren? Was muss ich tun?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit einem Jobcenter in Ihrer Nähe auf.

3. Was kann ich als jemand, der mehr als zwei Jahre arbeitslos ist, tun, um von der Förderung zu profitieren?

Bitte sprechen Sie mit Ihrem Jobcenter bzw. fragen explizit nach einer Förderung über § 16e oder § 16i SGB II (neue Lohnkostenzuschüsse). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gern über die Details und schauen, ob Sie für eine Förderung in Betracht kommen und ob ein passendes Angebot vorliegt. Wenn nicht, kann das Jobcenter Sie auch auf der Suche nach einem passenden Arbeitgeber unterstützen. Wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen und ein passender Arbeitgeber gefunden ist, beantragt der Arbeitgeber die Förderung. Sie können dann mit dem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen.


Soweit die Erläuterungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu diesen Teilhabechancengesetzes. Was dann das Pressegespräch am Dienstag erbrachte, soll nach Abhören des Mitschnitts erläutert werden.

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