Als
neulich die Landkreisverwaltung Nordhausen zu einem Pressegespräch
am 02. April einlud, um über die Umsetzung des neuen
Teilhabechancengesetzes in Kooperation mit dem Kreissportbund zu
informieren, musste ich mir eingestehen, dass ich bis dahin über die
Verabschiedung eines solchen Gesetzes hinaus nichts wusste.
Um
nicht völlig unwissend in dieses Pressegespräch zu gehen,
informierte ich mich deshalb zuvor, um was es sich dabei inhaltlich
handelt.
Hier
das Ergebnis:
Unter dem Titel MitArbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales am 1. Januar 2019 ein Gesamtkonzept zum Abbau von
Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt. Als Teil dieses Konzepts schafft
das Teilhabechancengesetz mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue
Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen
Arbeitsmarkt.
Denn
trotz der guten Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind immer noch
knapp 800.000 Menschen langzeitarbeitslos. Und je länger die
Suche nach Arbeit erfolglos bleibt, desto schwieriger wird der Weg
zurück in Arbeit. Daher brauchen die Betroffenen Unterstützung, die
individuell auf sie ausgerichtet ist. Am 1. Januar 2019 trat das
Teilhabechancengesetz in Kraft.
1. Wie funktionieren die Förderungen?
Einfach
gesagt: Mit den beiden neuen Förderungen unterstützt die
Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie
Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen.
Die
beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche
Zielgruppen. Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt"
können Menschen profitieren, die
- über 25 Jahre alt sind,
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Die
andere Zielgruppe umfasst Personen, die seit mindestens zwei Jahren
arbeitslos sind.
Unternehmen,
die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB
II-Leistungen erhalten haben, können mit einem Zuschuss für das
Gehalt des neuen Mitarbeiters gefördert werden. In den ersten beiden
Jahren sind das 100 Prozent des Mindestlohns es sei denn, der
Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das
tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem
weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Die
Förderung dauert maximal fünf Jahre. Zudem können während der
Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen
Arbeitgebern finanziert werden.
Unternehmen,
die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren,
erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre. Im ersten Jahr in Höhe von
75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr
50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen
Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch
nehmen.
Bei
beiden Förderungen unterstützen sogenannte "Coaches" die
ehemaligen Langzeitarbeitslosen dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu
fassen, bspw. indem sie bei Problemen am neuen
Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der
Organisation des Alltags helfen.
Mit
intensiver Betreuung, individueller Beratung, wirksamer Förderung
und der gezielten Suche nach passenden Arbeitgebern schaffen die
neuen Förderungen neue Perspektiven für die, die ohne Unterstützung
absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz
haben. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können,
ist eine Frage der Würde und der Teilhabe.
2. Wie kann ich als Arbeitgeber von den Förderungen profitieren? Was muss ich tun?
Wenn
Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten
einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines
der beiden neuen Regelinstrumente verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit
einem Jobcenter in Ihrer Nähe auf.
3. Was kann ich als jemand, der mehr als zwei Jahre arbeitslos ist, tun, um von der Förderung zu profitieren?
Bitte
sprechen Sie mit Ihrem Jobcenter bzw. fragen explizit nach
einer Förderung über § 16e oder § 16i SGB
II (neue Lohnkostenzuschüsse). Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter informieren Sie gern über die Details und schauen, ob
Sie für eine Förderung in Betracht kommen und ob ein passendes
Angebot vorliegt. Wenn nicht, kann das Jobcenter Sie auch auf der
Suche nach einem passenden Arbeitgeber unterstützen. Wenn Sie die
Fördervoraussetzungen erfüllen und ein passender Arbeitgeber
gefunden ist, beantragt der Arbeitgeber die Förderung. Sie können
dann mit dem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis eingehen.
Soweit
die Erläuterungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu
diesen Teilhabechancengesetzes. Was dann das Pressegespräch am
Dienstag erbrachte, soll nach Abhören des Mitschnitts erläutert
werden.
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