Mittwoch, 17. April 2019

Wahlrechtliche Folgen der Brexit-Fristverlängerung für die Europawahl am 26. Mai 2019

Am 10. April 2019 hat der Europäische Rat beschlossen, einer Fristverlängerung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union längstens bis zum 31. Oktober 2019 zuzustimmen.
Der Europäische Rat hat festgestellt, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien während des Verlängerungszeitraums gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleibt. Damit sind Bürger, die ausschließlich die britische Staatsbürgerschaft besitzen, zum jetzigen Zeitpunkt zur Europawahl am 26. Mai 2019 ebenfalls wahlberechtigt.


Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik
Erfurt, 17. April 2019 

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