Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden
Arbeitgeber
sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten
ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den
Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen
sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der
Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für
Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab
dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die Bundesagentur für Arbeit weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern.
Erst ab dem 1.
Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt,
die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die
Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie
weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen
müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit,
ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Kundinnen
und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im
Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten
Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten
bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und
Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil
hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Springer
Pressesprecherin
Telefon: 03631 650-418
Telefax: 03631 650210-418
E-Mail: Thueringen-Nord.Presse@arbeitsagentur.de
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