Donnerstag, 3. März 2022

 Arbeitsagentur informiert

Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter bis 31. März melden

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Die erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis 31. März 2022 der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.

Am schnellsten geht es elektronisch.

Für die Meldung können Unternehmen die Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ kostenlos zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. IW-Elan ermöglicht es Arbeitgebern, die Anzeige auf schnellem Weg elektronisch an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Ausgleichsabgabe

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote, also des Anteils der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung.

Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Weitere Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer beantwortet der persönliche Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Nordhausen unter 0800 4 5555 20.


Mit freundlichen Grüßen

  Andrea Springer

    Pressesprecherin
    Telefon:  03631 650-418
    Telefax:  03631 650210-418
    E-Mail:   Nordhausen.Presse@arbeitsagentur.de
    Internet:  www.arbeitsagentur.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen