Arbeitsagentur informiert
Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter bis 31. März melden
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Die
erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der
Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis 31. März 2022 der
Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft
auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.
Am schnellsten geht es elektronisch.
Für die Meldung können Unternehmen die Software IW-Elan nutzen.
Diese steht auf der Homepage
www.iw-elan.de
unter der Rubrik „Download“ kostenlos zur Verfügung oder kann als
CD-ROM unter der Rubrik „Service“
bestellt werden. IW-Elan ermöglicht es Arbeitgebern, die Anzeige auf
schnellem Weg elektronisch an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Ausgleichsabgabe
Kommen
Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, muss eine
Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von
der Beschäftigungsquote,
also des Anteils der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung.
Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Weitere
Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigung
schwerbehinderter Arbeitnehmer beantwortet der persönliche
Ansprechpartner
im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Nordhausen unter 0800 4
5555 20.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Springer
Pressesprecherin
Telefon: 03631 650-418
Telefax: 03631 650210-418
E-Mail: Nordhausen.Presse@arbeitsagentur.de
Internet:
www.arbeitsagentur.de
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