Jugendschutz
in der Gastronomie
Änderungen
in Kraft getreten
Um den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor den von E-Zigaretten und E-Shishas ausgehenden
Gefahren zu verbessern, hat der Deutsche Bundestag am 3. März 2016
die Paragraphen 10 und 28 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geändert.
Diese Änderungen sind am 1. April 2016 in Kraft getreten. Darauf
weist Udo Rockmann, Leiter im Regionalen Service-Center
Nordhausen/Heiligenstadt/Artern der IHK Erfurt hin.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
trifft unter anderem Regelungen in Bezug auf den Aufenthalt in
Gaststätten und die Abgabe von alkoholischen Getränken sowie zum
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
Gewerbetreibende haben die für
ihre Betriebe geltenden Vorschriften des JuSchG bekanntzumachen. Im
Unternehmen muss daher ein deutlich sichtbarer und gut lesbarer
Aushang an einer für jedermann zugänglichen, einsehbaren Stelle
angebracht werden. Bei einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
können im Einzelfall erhebliche Bußgelder drohen.
Den Aushang des
Jugendschutzgesetzes in der aktuellen Fassung erhalten
Gaststättenbetreiber in ihrem Regionalen Service-Center der IHK in
Nordhausen, Tel. 03631 908210, bzw. Heiligenstadt, Tel. 03606 612114.
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