Wer unbefugt wählt,
das Wahlgeheimnis verletzt oder den Wahlablauf stört, macht sich
strafbar
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt bzw. mehrfach wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt bzw. mehrfach wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Mitteilung
des Thüringer Landesamtes für Statistik am 21. Sept. 2017
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen