Donnerstag, 21. September 2017

Der Landeswahlleiter Günter Krombholz informiert:

Wer unbefugt wählt, das Wahlgeheimnis verletzt oder den Wahlablauf stört, macht sich strafbar

Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt bzw. mehrfach wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.


Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik am 21. Sept. 2017

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