Aufgrund zahlreicher Nachfragen zur jüngsten
Verlautbarung der Stadt Nordhausen weist das Landratsamt Nordhausen noch
einmal darauf hin, dass zurzeit ein beamtenrechtliches Verfahren zur
Amtsniederlegung des Nordhäuser Oberbürgermeisters
in der Rechtsaufsichtsbehörde läuft. Da der Oberbürgermeister als
kommunaler Wahlbeamter unter die Regelungen des Thüringer
Beamtengesetzes fällt, sind diese gesetzlichen Regelungen zwingend
anzuwenden. So lässt auch die Nordhäuser Stadtverwaltung die
Dienstunfähigkeit
eines Beamten nach § 31 des Thüringer Beamtengesetzes von einem
Amtsarzt klären, wenn der Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht
länger ausgeübt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der
Aufsichtsbehörde unklar, warum die Stadt in einer Pressemitteilung
an diesem normalen Vorgehen Kritik übt.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann auf Details
eines solchen Verfahrens nicht eingegangen werden, zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte. Die Kommunalaufsicht des Landkreises steht seit
Beginn des beamtenrechtlichen Verfahrens in enger
Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt, da der
Oberbürgermeister selbst seine Schreiben zeitgleich auch der
Landesbehörde zugesandt hat.
Ein Termin für die Oberbürgermeisterwahl kann erst
dann festgelegt werden, wenn das beamtenrechtliche Verfahren
abgeschlossen ist. Der vorschnell von der Stadt Nordhausen
veröffentlichte Wahltermin am 11. Juni 2017 kam für die Aufsichtsbehörde
nie in Betracht, da die Terminsetzung rechtlich angreifbar wäre. Denn
der Stichwahltermin zwei Wochen später würde auf das erste
Ferienwochenende fallen. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es
grundsätzlich, einen Wahltermin so zu benennen, das er nicht zu
gerichtlichen
Anfechtungen führen kann.
Mitteilung des Landratsamtes Nordhausen am 06.04.2017
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