Gebrauchsvorschriften einhalten / Rücksicht auf Mensch und Tier nehmen
Das
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie, hat heute über den Erwerb von Feuerwerkskörpern für Silvester
und den richtigen Umgang damit informiert. Durch
leichtsinniges Verhalten kommt es zum Jahreswechsel immer wieder zu
zahlreichen Unfällen beim Abrennen pyrotechnischer Erzeugnisse. Oft sind
schwerwiegende Verletzungen die Folge.
Das
Sprengstoffgesetz legt fest, dass pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie 2, zu der die meisten Feuerwerkskörper gehören, in diesem Jahr
am 28., 29. und 31. Dezember an den Endverbraucher
verkauft werden dürfen. Der Verkauf ist an Personen ab 18 Jahre
zulässig. Die Altersbeschränkung von 18 Jahren gilt auch für das
Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2.
Alle
Feuerwerkskörper müssen zugelassen sein, beispielsweise durch die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Zulassung muss auf
der Verpackung deutlich erkennbar sein und besteht
aus der Abkürzung der Benannten Stelle, kombiniert mit einer
Buchstaben- und Zahlenkombination und dem CE-Zeichen mit einer
vierstelligen Zahl (bspw. BAM-P II-0537 oder BAM-F 2-0001; CE 0589).
Für
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist außerdem vom Hersteller eine
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitzuliefern. Weiterhin ist der
Verkauf der Kategorie 2 nur innerhalb von Verkaufsräumen
und nicht aus Kiosken und in Verkaufspassagen zulässig. Gemäß
Sprengstoffgesetz haben verantwortliche Personen dafür zu sorgen, dass
pyrotechnische Gegenstände nicht unbefugt aus den Verkaufsräumen
weggenommen werden können. Deshalb ist das Anbieten pyrotechnischer
Gegenstände aus geöffneten Packungen ohne Beaufsichtigung - also auch
die Selbstbedienung - verboten.
Das
Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände Kategorie 2 ist nur in der
Zeit vom 31. Dezember 2018 bis zum 01. Januar 2019 zulässig. Aufgrund
des Lärm- und Brandschutzes ist ein Zünden von Feuerwerkskörpern
in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und
Altersheimen sowie Fachwerkhäusern verboten. Darüber hinaus ist auf alle
Personen Rücksicht zu nehmen, insbesondere kleine Kinder und ältere
Menschen, für die Lärm- und Lichteffekte durchaus eine
erhebliche Belästigung bis hin zur Gesundheitsgefährdung darstellen
können. Das schließt auch Haustiere mit ein. Denn auch sie reagieren
verstört auf die genannten Einwirkungen.
Auf
keinen Fall dürfen pyrotechnische Gegenstände selbst gebastelt werden,
da es dabei zu lebensgefährlichen, ja tödlichen Zwischenfällen kommen
kann. Weggeworfene und scheinbar noch nicht gezündete
pyrotechnische Gegenstände sollten liegengelassen werden, da auch von
ihnen unberechenbare Gefahren ausgehen können.
Erwachsene
sollten Kindern und Jugendlichen mit gutem Beispiel vorangehen und alle
entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen einhalten sowie auf andere Menschen
und Tiere Rücksicht nehmen.
Alle
Regeln, Vorsichtsmaßnahmen und Einschränkungen erübrigen sich, wenn
überhaupt auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester
verzichtet wird. Die dafür vorgesehenen, zum Teil sehr
hohen Geldbeträge, könnten für Hilfen ausgegeben oder gespendet werden.
Das kommt Menschen zu Gute, die sich in Notlagen befinden.
Thüringer Sozialministerium am 20.12.2018
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