Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert
Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als
10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab
dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen
Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert
bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen
Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet,
wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird,
die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus:
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Springer
Pressesprecherin
Telefon: 03631 650-418
Telefax: 03631 650210-418
E-Mail: Nordhausen.Presse@arbeitsagentur.de
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