Dienstag, 23. Juli 2019

Die Notarkammer Thüringen informiert:

Der Brexit – Das Aus für die „deutschen Limiteds“

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben – dieses Sprichwort gilt nach derzeitigem Stand auch für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Besonders hart wird der Brexit Unternehmen treffen, die in der Rechtsform einer britischen Limited gegründet wurden, aber von Deutschland aus geführt werden. Betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter sollten die Zeit bis zum Brexit nutzen und rechtzeitig vorsorgen.

Schätzungen zufolge gibt es derzeit noch etwa 8.000 bis 10.000 Limited Companies (Ltd.), die nach britischem Recht gegründet worden sind, ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. „Bis zur Einführung der Unternehmergesellschaft war die Limited eine beliebte Alternative, um mit wenig Kapital eine Gesellschaft zu gründen, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist“, erläutert Dr. Christian Grüner, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen. Auf Grund der europäischen Niederlassungsfreiheit werden solche britischen Gesellschaften auch dann in Deutschland anerkannt, wenn ihre Geschäfte von Deutschland aus geführt werden. Diese rechtliche Gestaltung ist so verbreitet, dass sich dafür die Bezeichnung „deutsche Limited“ eingebürgert hat.

Keine Anerkennung der „deutschen Limited“ mehr nach dem Brexit

Nach dem Brexit gilt die europäische Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich jedoch nicht mehr. „Unternehmen, die als britische Limited gegründet worden sind, aber von Deutschland aus geführt werden, werden nach dem Brexit nach deutschem Recht behandelt“, erklärt Grüner. Besonders brisant: Die Gesellschafter einer „deutschen Limited“ können durch den Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren. „Während bislang nur die Limited mit ihrem geringen Vermögen den Gläubigern der Gesellschaft haftet, könnten nach dem Brexit die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden“, betont die Notarkammer.

Rechtzeitig handeln

Der deutsche Gesetzgeber hat auf den anstehenden Brexit reagiert und den Wechsel einer „deutschen Limited“ in eine Gesellschaft nach deutschem Recht erleichtert. „Eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung bedeutet allerdings noch immer einen erheblichen finanziellen Aufwand und erfordert viel Zeit“, berichtet Grüner. Die Notarinnen und Notare beraten betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter über diesen und andere Wege, um die Gesellschaft auf den Brexit vorzubereiten und die Gesellschafter zu schützen. Der Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen rät: „Der Termin für den Brexit naht, und daher gilt: Nicht abwarten und Tee trinken, sondern rechtzeitig handeln!“




Über die Notarkammer Thüringen
Die Notarkammer Thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare im Freistaat Thüringen. Sie hat derzeit 70 Mitglieder, darunter 23 Notarinnen. Die Notarkammer Thüringen fördert die Pflege des Notariatsrechts und notarspezifischer Rechtsgebiete. Die Beratung und Belehrung der Notare in dienst- und standesrechtlichen Fragen gehören ebenso zu den Aufgaben der Notarkammer Thüringen wie Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben in Rechtsgebieten mit notariellem Bezug. Die Notarkammer Thüringen unterstützt die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit. Außerdem ist sie für die Fortbildung der Notare und die Ausbildung des notariellen Nachwuchses verantwortlich.
Notarinnen und Notare in Thüringen sind im Suchdienst der Notarkammer unter: www.notarkammer-thueringen.de zu finden.


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