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Nach der grundlegenden Reform des Mutterschutzes zum 1. Januar 2018 hat heute
(Mittwoch) der Ausschuss für Mutterschutz seine Arbeit aufgenommen. Das Gremium
soll dazu beitragen, dass die neuen gesetzlichen Regelungen in der Praxis gut
umgesetzt werden. Zur Vorsitzenden des Ausschusses wurde Dr. Uta Ochmann
vom Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der
Ludwig-Maximilians-Universität München gewählt. Dem Ausschuss gehören
insgesamt 15 ehrenamtliche Mitglieder an, die die öffentlichen und privaten
Arbeitgeber, die Ausbildungsstellen, die Gewerkschaften, die
Studierendenvertretungen, die Landesbehörden und insbesondere auch die
Wissenschaft vertreten.
Anlässlich der Ernennung der Ausschussmitglieder erklärte die
Staatssekretärin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ), Juliane Seifert: „Frauen sollen während der
Schwangerschaft und in der Stillzeit ihre Beschäftigung fortsetzen können, ohne
dass sie sich oder ihr Kind gefährden. Schwangerschaft oder Stillzeit schließen
eine Erwerbstätigkeit nicht aus, allerdings brauchen Frauen in diesen Zeiten
Arbeitsbedingungen, die dem Mutterschutz gerecht werden und
Beschäftigungsnachteilen entgegenwirken. Der Ausschuss für Mutterschutz spielt
dabei eine herausragende Rolle. Denn er schafft für alle Beteiligten die
erforderliche Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Mutterschutzes.“
Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es, Art, Ausmaß und
Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder
stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln. Dabei geht es
auch darum, sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische
Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes zu
entwickeln. Diese Regeln und Erkenntnisse sollen es den Arbeitgebern
erleichtern, den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen und
Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit eine verantwortbare Teilhabe am
Erwerbsleben zu ermöglichen.
Hintergrundinformationen:
Hier die wichtigsten Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes, die am 1. Januar
2018 in Kraft getreten sind:
- Schülerinnen und Studentinnen wurden in den Anwendungsbereich des
Mutterschutzgesetzes einbezogen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsstelle
Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die
Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen
Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
- Zudem wurden auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich
klarstellend einbezogen.
- Auch für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche
Mutterschutzniveau wie es für andere Beschäftigte gilt.
- Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wurde bei
entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in
vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen
Belastungen verbunden ist.
- Neu eingeführt wurde zudem ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach
der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt.
- Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden
branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um
eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in
Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
- Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches
Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich
bereit erklären, nach 20 Uhr arbeiten zu wollen.
Mitteilung des BMFSFJ am 04.07.2018
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