Ungefähr 76.000 Menschen
im Landkreis Nordhausen werden vom WVN mit Trinkwasser versorgt.
Dieser sorgt für die Einhaltung der strengen Vorschriften der
Trinkwasserverordnung und dementsprechend für eine sehr gute
Qualität des Wassers.
Außerhalb von
Ortschaften, bzw. wo ansonsten keine öffentliche Versorgungsleitung
zur Verfügung steht, versorgen sich Menschen oft über eigene
Hausbrunnen mit Trinkwasser.
Wer privat einen Brunnen
zur Trinkwasserversorgung betreibt, hat die Verantwortung dafür,
dass sein Wasser nicht krank macht. Was dabei den meisten dabei gar
nicht so bewusst ist: Der Betreiber des Brunnens hat die Vorschriften
der Trinkwasserverordnung ebenso einzuhalten, wie der WVN und muss
seine Brunnenanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichten, betreiben und warten.
Die Trinkwasserverordnung
legt fest, dass der Betrieb eines Hausbrunnen zur eigenen
Trinkwasserversorgung dem Gesundheitsamt anzuzeigen ist. Das gilt
sowohl für die Erstinbetriebnahme als auch für die Nachanzeige für
bereits in Betrieb befindliche Brunnen. Eine Anzeige ist auch bei
Stilllegung, Wiederinbetriebnahme und Eigentumsübergang
erforderlich.
Bei der Inbetriebnahme
oder Wiederinbetriebnahme eines Brunnens ist eine umfangreichende
Erstuntersuchung erforderlich. Auch wer seinen Brunnen noch nie hat
untersuchen lassen, sollte das nachholen. Schließlich geht es um die
Gesundheit. Geologische Begebenheiten und besondere Nutzungen in der
Umgebung beeinflussen das Wasser. Dementsprechend legt das
Gesundheitsamt die zu untersuchenden Parameter fest. Überhaupt ist
das Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner und Berater für den
Brunnenbetreiber. Das Gesundheitsamt ist für die Überwachung von
Trinkwasserversorgungsanlagen zuständig – sowohl für die des
Wasserverbandes, als auch für private Brunnen.
Der
Brunnenbetreiber muss einmal im Jahr mikrobiologische Parameter
untersuchen lassen (z.B. Escherichia Coli, Enterokokken, coliforme
Bakterien). Mindestens alle drei Jahre ist eine Untersuchung
chemischer und physikalischer Parameter vorzunehmen (z.B. Nitrat,
Nitrit, Blei, Kupfer, Eisen). Auch hier legt das Gesundheitsamt
letztlich fest, welche Parameter in welchen Abständen zu untersuchen
sind. Die Wasserproben dürfen übrigens nur durch ein dafür
zugelassenes Labor genommen und ausgewertet werden. Wird das
Brunnenwasser an Dritte wie z. B. Mieter abgegeben, sieht die
Trinkwasserverordnung strengere und weiterführende Regelungen vor.
Dem, der sich ganz ausführlich mit diesem Thema beschäftigen möchte, empfiehlt der WVN die Broschüre „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“, die unter dem nachfolgenden Link des Umweltbundesamtes abgerufen werden kann:
Die Kunden des WVN
können sich über die Qualität „ihres“ Trinkwassers jederzeit
unter
https//www.wvn-online.de
informieren.
Wasserverband Nordhausen,
28.01.2018
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