Der Leiter des
Regionalen Service-Centers Nordhausen der IHK Erfurt, Herr Udo
Rockmann, weist auf neue Informationspflichten für
Online-Händler ab dem 09.01.2016 hin. Diese ergeben sich aus
der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-VO). Hauptziel ist die
Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
auf EU-Ebene. Sie soll Anlaufstelle für Verbraucher und
Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene
Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Damit
Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, ergeben sich
für Online-Händler zu unterschiedlichen Zeiten die folgenden
neuen Verpflichtungen:
Ab
9. Januar 2016: Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1
(ODR-VO), d.h. Link auf die europäische OS-Plattform im
Impressum („leicht zugänglich“). Experten von Trusted
Shops empfehlen zur Erfüllung dieser Anforderung den folgenden
Text:
„Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1
ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
finden.“
Frühestens
ab April 2016: Zulassung nationaler alternativer
Streitschlichtungsstellen, Informationspflicht nach Art. 14 Abs.
2 der ODR-Verordnung, d. h. zusätzlich Hinweis in den AGB
auf die Existenz der europäischen OS-Plattform und die
Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu
nutzen. ACHTUNG: Gilt nur für Online-Händler, die sich
verpflichtet haben oder verpflichtet sind (z.B.
Energieversorger), eine oder mehrere AS-Stellen für die
Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Unter einem Punkt
„Streitschlichtung“ können Sie folgenden Text zusätzlich in
die AGB aufnehmen:
„Die Europäische Kommission
stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die
Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die
Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.“ Falls Sie
Angebote per E-Mail versenden, muss dieser Text auch in der
Angebots-E-Mail auftauchen.
Anfang
2017: Informationspflicht nach § 36 VSBG, d. h. Hinweis auf
die Bereitschaft oder Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren
teilzunehmen und Hinweis auf die zuständige
Verbraucherschlichtungsstelle. Mit diesem dritten Thema sollten
Sie sich erst Ende 2016 beschäftigen.
Die
Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig
davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung
gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über
keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder
Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.
Obwohl
die Informationspflichten die Unternehmen ab dem 09.01.2016
treffen, ist die OS-Plattform bis zum heutigen Tag noch nicht
fertiggestellt, voraussichtlich zum 15. Februar 2016. Um das
Abmahnrisiko zu vermeiden, sollten Unternehmen aber bereits ab
sofort (bzw. ab dem 09.01.2016) die o. g. Informationspflichten
erfüllen.
Udo Rockmann
Leiter Regionales
Service-Center
|
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen